Steuerberater

Steuerberater
1. Begriff/Aufgaben: St. leisten nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vom 16.8.1961 m.spät.Änd. geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer  Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, bes. die Aufstellung von  Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Die Tätigkeit ist  freier Beruf, kein Gewerbe (§ 33 StBerG). Sie wird häufig im Rahmen von  Steuerberatungsgesellschaften ausgeübt.
- 2. Voraussetzungen: a) Prüfung: (1) Als St. kann nur bestellt werden, wer die Prüfung als St. bestanden hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist (§ 35 I StBerG). (2) Fachliche Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung: (a) Erfolgreicher Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein rechtswissenschaftliches Studium und eine sich daran anschließende hauptberufliche praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; oder (b) erfolgreicher Abschluss eines entsprechenden Fachhochschulstudiums und eine hauptberufliche praktische Tätigkeit von drei Jahren; (c) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine gleichwertige andere Vorbildung und eine sich daran anschließende zehnjährige praktische hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern oder erfolgreiche Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt und anschließende siebenjährige praktische Tätigkeit; (d) siebenjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung als Beamter des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung oder als vergleichbarer Angestellter. (e) Die genannten Tätigkeiten können auch als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden, diese muss einen Umfang von mindestens 16 Wochenstunden haben. Besondere Prüfungsvoraussetzungen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU bzw. EWU (§ 379 StBerG). (3) Befreiung von der Prüfung für (a) Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben, (b) ehemalige Finanzrichter mit mindestens zehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, (c) ehemalige Beamte und Angestellte des höheren und gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung, der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit und der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden von Bund und Ländern bzw. vergleichbare Angestellte mit mindestens zehn- bzw. fünfzehnjähriger Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 38 StBerG). (4) Die Prüfung erfolgt schriftlich und mündlich. Sie verlangt gründliche Kenntnis des steuerlichen Verfahrensrechts, der Steuern vom Einkommen und Ertrag, des Bewertungsrechts und einheitswertabhängiger Steuern, der Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts und der Finanzmonopole, Grundzüge des Handelsrechts, Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, Kenntnis von Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Volkswirtschaft und Berufsrecht. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.
- 3. Bestellung (§§ 40–48 StBerG): a) Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde durch die zuständige  Steuerberaterkammer. Sie ist u.a. zu versagen, wenn der Bewerber (1) nicht in geordneten Verhältnissen lebt; (2) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; (3) aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben; (4) sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten nicht genügen; (5) eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit ausübt; (6) die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorlegt (§ 40 II und III StBerG).
- b) Vor der Aushändigung hat der St. die Versicherung abzugeben, dass er seine Pflichten als St. gewissenhaft erfüllen werde.
- c) Die Bestellung erlischt durch Tod, Verzicht, rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf (§ 45 StBerG) oder durch rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen oder widerrufen werden (§ 46 StBerG).
- 4. Rechte/Pflichten: a) St. haben ihre Berufsbezeichnung im beruflichen Verkehr zu führen. Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur zulässig, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt (§ 43 StBerG).
- b) St. haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen ihres Berufs nicht vereinbar ist. Unvereinbar ist v.a. eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer (§ 57 StBerG). Ein St. darf jedoch als Angestellter von anderen Personen oder Personenvereinigungen, die zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, tätig werden (§ 58 StBerG). Eine Berufsausübung ist nicht möglich, wenn ein St. ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis nicht ehrenamtlich übernommen hat (§ 59 StBerG). Eigenverantwortlich ist nur eine selbstständige Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Vertreter eines St., Steuerbevollmächtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft sowie als Angestellter im Sinn des § 58 StBerG, wenn damit das Recht der  Zeichnung verbunden ist.
- c) St. haben ihre Gehilfen zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62 StBerG).
- d) Sie haben die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich zu erklären (§ 63 StBerG).
- e) Die Vergütung richtet sich nach der vom Bundesminister der Finanzen erlassenen  Steuerberatergebührenordnung. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach Zeitaufwand, Wert des Objekts und Art der Aufgabe zu richten (§ 64 StBerG).
- f) St. haben die Prozessvertretung zu übernehmen, wenn sie einer Partei zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte aufgrund des § 142 FGO beigeordnet sind (§ 65 StBerG).
- g) Der St. muss die Handakten sieben Jahre nach Beendigung des Auftrags aufbewahren (§ 66 StBerG).
- h) Er hat sich gegen die aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern (§ 67 StBerG).
- i) Ahndung (§§ 89–94 StBerG): Gegen denjenigen, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. Als berufsgerichtliche Maßnahmen sind vorgesehen: Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu 25.000 Euro, Ausschließung aus dem Beruf. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. Zuständig für die Ahndung sind die ordentlichen Gerichte (§§ 95–104 StBerG). Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten besondere Verfahrensvorschriften (§§ 105–145 StBerG). Gegen den St. kann u.a. durch Beschluss ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird (§ 134 StBerG). Nach Verkündigung eines solchen Beschlusses darf der St. seinen Beruf nicht mehr ausüben (§ 139 StBerG), für ihn kann ein Vertreter bestellt werden (§ 145 StBerG). Literatursuche zu "Steuerberater" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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